BMF informiert! – Angaben zu Konsignationslagern (§ 6b UStG) in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG)

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Verfahren zur Meldung zur Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers (§ 6b UStG) in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden und der Abnehmer der Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung feststeht sowie jeder Änderung dieser für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2019.

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Veröffentlicht vom Bundesministerium der Finanzen: Tue, 28 Jan 2020 07:35:00 +0100

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