Sorgfaltspflichten im Pflegeheim – keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken

Bild OLG Rechtsprechung

Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lässt.

Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre. Diese ist auch bei einem Demenzkranken zu beachten. Bei einer lückenlosen Überwachung (z. B. während des Toilettengangs) würde diese beeinträchtigt. Eine lückenlose Überwachung ist nur dann zu fordern, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben.

Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) bei folgendem Sachverhalt: Eine 83jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen und erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die Krankenkasse war der Auffassung, das Pflegeheim hätte seine Sorgfaltspflicht verletzt und die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims zurück.

Die Richter des OLG entschieden, dass das Pflegeheim nicht dazu verpflichtet war, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten. Das war hier nach Auffassung des OLG vor dem Sturz nicht der Fall.

Dieser Beitrag ist erstellt/eingebunden worden von der Steuerkanzlei Bauer Steuerberatungsgesellschaft mbH und basiert auf den u.a. Datenlieferanten / Quellen / Redaktionen / Verlagen. Die hierin mitgeteilten Ausagen und Informationen haben ledigliche einen unverbindlichen Charakter, dienen ausschließlich Ihrer Information und stellen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine qualifizierte Rechts- oder Steuerberatung dar. Soweit Sie weitergehede Informationen oder eine rechtsverbindliche Steuerberatung wünschen, empfehlen wir Ihnen, direkten Kontakt mit uns zu suchen. Alle Informationen und sonstigen Angaben, die hierin enthalten sind, beziehen sich ausschließlich auf den angegebenen Stichtag. Eine Garantie für die Aktualität und fortgeltende Richtigkeit und Angemessenheit kann nicht gegeben werden. Vielmehr unterliegen insbesondere die Angaben zu Urteilen, gesetzlichen Regelungen oder sonstige leicht änderbaren Inhalte dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung ohne vorherige Ankündigung oder Mitteilung. Eine Weitergabe dieses Beitrages an Dritte sowie die Erstellung von Kopien, ein Nachdruck oder sonstige Reproduktion des Inhalts oder von Teilen dieses Beitrages ist nur mit unserer vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Quellenangaben: mit freundlicher Genehmigung des Ernst Roebke Verlag. Da insoweit allerdings keine neutrale Überprüfung dieser Quellen vorgenommen worden ist, können wir keine Gewähr oder Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und der daraus resultierenden Schlussfolgerungen übernehmen.
___
Steuerkanzlei Bauer Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Höpfigheimer Straße 8, 71711 Steinheim an der Murr