
Die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 € der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, sofern es sich nicht um Minijobs ober Handwerkerleistungen handelt. Diese Regelung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der… Weiterlesen Aufwendungen für die Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim