Zuordnung einer Beteiligung zum Privat- oder Betriebsvermögen

Bild BFH Rechtsprechung
Einzelunternehmer haben bei der Anschaffung von Gegenständen, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden sollen, grundsätzlich ein Wahlrecht, ob dieser Gegenstand dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Das Wahlrecht entfällt im Umkehrschluss, sollte der Gegenstand ausschließlich privat oder beruflich genutzt werden, dann erfolgt die Zuordnung nach tatsächlicher Nutzung.

Nicht nur Gebrauchsgegenstände können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sondern auch Beteiligungen eines Unternehmers an Kapitalgesellschaften. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seiner Entscheidung vom 10.4.2019 zu beurteilen, ob der Unternehmer seine Beteiligung dem Betriebsvermögen zuordnen muss oder nicht. Dieser wollte die Beteiligung an einer GmbH dem Privatvermögen zuordnen und die daraus erzielten Einkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Kapitalvermögen versteuern. Da er jedoch die meisten Einnahmen mit seinem Einzelunternehmen durch die Tätigkeiten der GmbH für das Einzelunternehmen erzielte, war das Finanzamt der Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung um notwendiges Betriebsvermögen handelt.

Diese Meinung teilte auch der BFH. Durch die Tätigkeiten der GmbH und den daraus entstehenden Gewinn hat die Beteiligung eine wichtige Bedeutung für das Einzelunternehmen. Es gewährleistet die weitere Erzielung von Einnahmen und sichert so die Fortführung des Unternehmens. Damit handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, ein Wahlrecht seitens des Steuerpflichtigen besteht nicht mehr.

Dieser Beitrag ist erstellt/eingebunden worden von der Steuerkanzlei Bauer Steuerberatungsgesellschaft mbH und basiert auf den u.a. Datenlieferanten / Quellen / Redaktionen / Verlagen. Die hierin mitgeteilten Ausagen und Informationen haben ledigliche einen unverbindlichen Charakter, dienen ausschließlich Ihrer Information und stellen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine qualifizierte Rechts- oder Steuerberatung dar. Soweit Sie weitergehede Informationen oder eine rechtsverbindliche Steuerberatung wünschen, empfehlen wir Ihnen, direkten Kontakt mit uns zu suchen. Alle Informationen und sonstigen Angaben, die hierin enthalten sind, beziehen sich ausschließlich auf den angegebenen Stichtag. Eine Garantie für die Aktualität und fortgeltende Richtigkeit und Angemessenheit kann nicht gegeben werden. Vielmehr unterliegen insbesondere die Angaben zu Urteilen, gesetzlichen Regelungen oder sonstige leicht änderbaren Inhalte dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung ohne vorherige Ankündigung oder Mitteilung. Eine Weitergabe dieses Beitrages an Dritte sowie die Erstellung von Kopien, ein Nachdruck oder sonstige Reproduktion des Inhalts oder von Teilen dieses Beitrages ist nur mit unserer vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Quellenangaben: mit freundlicher Genehmigung des Ernst Roebke Verlag. Da insoweit allerdings keine neutrale Überprüfung dieser Quellen vorgenommen worden ist, können wir keine Gewähr oder Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und der daraus resultierenden Schlussfolgerungen übernehmen.
___
Steuerkanzlei Bauer Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Höpfigheimer Straße 8, 71711 Steinheim an der Murr