A1-Bescheinigungen für Auslandsaufenthalte elektronisch anfordern

Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Dienstreise ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist.

Seit dem 1.1.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren über A1-Vordrucke verpflichtend. Für Arbeitgeber/Selbstständige gilt die elektronische Antragsregelung in begründeten Einzelfällen erst ab 1.7.2019.

Arbeitnehmer müssen die Anträge bei der gesetzlichen Krankenkasse stellen und das Original dieser Bescheinigung bei ihren beruflichen Aufenthalten im Ausland mitführen. Privatversicherte und Selbstständige müssen den Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.

Bitte beachten Sie! Eine Entsendung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter für eine Dienstreise zur Durchführung eines Projekts im Ausland eingesetzt wird. Auch eine nur kurzzeitige Teilnahme an Messen, Meetings, Workshops, Konferenzen oder Seminaren, d. h. jeder berufliche Grenzübertritt, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung.

Anmerkung: In vielen europäischen Ländern wird das Vorhandensein der A1-Bescheinigung mittlerweile streng kontrolliert und das Fehlen teilweise mit hohen Sanktionen und Bußgeldern bestraft.

Dieser Beitrag ist erstellt/eingebunden worden von der Steuerkanzlei Bauer Steuerberatungsgesellschaft mbH und basiert auf den u.a. Datenlieferanten / Quellen / Redaktionen / Verlagen. Die hierin mitgeteilten Ausagen und Informationen haben ledigliche einen unverbindlichen Charakter, dienen ausschließlich Ihrer Information und stellen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine qualifizierte Rechts- oder Steuerberatung dar. Soweit Sie weitergehede Informationen oder eine rechtsverbindliche Steuerberatung wünschen, empfehlen wir Ihnen, direkten Kontakt mit uns zu suchen. Alle Informationen und sonstigen Angaben, die hierin enthalten sind, beziehen sich ausschließlich auf den angegebenen Stichtag. Eine Garantie für die Aktualität und fortgeltende Richtigkeit und Angemessenheit kann nicht gegeben werden. Vielmehr unterliegen insbesondere die Angaben zu Urteilen, gesetzlichen Regelungen oder sonstige leicht änderbaren Inhalte dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung ohne vorherige Ankündigung oder Mitteilung. Eine Weitergabe dieses Beitrages an Dritte sowie die Erstellung von Kopien, ein Nachdruck oder sonstige Reproduktion des Inhalts oder von Teilen dieses Beitrages ist nur mit unserer vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Quellenangaben: mit freundlicher Genehmigung des Ernst Roebke Verlag. Da insoweit allerdings keine neutrale Überprüfung dieser Quellen vorgenommen worden ist, können wir keine Gewähr oder Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und der daraus resultierenden Schlussfolgerungen übernehmen.
___
Steuerkanzlei Bauer Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Höpfigheimer Straße 8, 71711 Steinheim an der Murr