Rückwirkende Zusammenveranlagung für alle die, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) die gesetzliche Norm geändert, wonach es eingetragenen Lebenspartnern nun doch möglich ist, rückwirkend die Zusammenveranlagung zu beantragen, wenn sie bis 31.12.2019 ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Der Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerbescheide ist bis spätestens 31.12.2020 zu stellen.

Beispiel: A und B sind ihre Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 eingegangen. Die Zusammenveranlagung ist jedoch erst ab dem Jahr 2013 möglich gewesen (vorher nur, wenn sie gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben). Im Jahr 2019 wird vor dem zuständigen Standesamt die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt. A und B können also für die Jahre 2001 bis 2012 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen und den Splittingtarif erhalten. Der Antrag muss bis zum Jahr 2020 erfolgen.

Durch die Umwandlung in eine Ehe kommt es auch steuerlich zu einem rückwirkenden Ereignis. Eine Verzinsung von evtl. Steuererstattungen ist jedoch erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Durch diese Maßnahme hat der Gesetzgeber nun endlich alle steuerlichen Benachteiligungen gegen gleichgeschlechtliche Ehen aufgegeben.

Dieser Beitrag ist erstellt/eingebunden worden von der Steuerkanzlei Bauer Steuerberatungsgesellschaft mbH und basiert auf den u.a. Datenlieferanten / Quellen / Redaktionen / Verlagen. Die hierin mitgeteilten Ausagen und Informationen haben ledigliche einen unverbindlichen Charakter, dienen ausschließlich Ihrer Information und stellen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine qualifizierte Rechts- oder Steuerberatung dar. Soweit Sie weitergehede Informationen oder eine rechtsverbindliche Steuerberatung wünschen, empfehlen wir Ihnen, direkten Kontakt mit uns zu suchen. Alle Informationen und sonstigen Angaben, die hierin enthalten sind, beziehen sich ausschließlich auf den angegebenen Stichtag. Eine Garantie für die Aktualität und fortgeltende Richtigkeit und Angemessenheit kann nicht gegeben werden. Vielmehr unterliegen insbesondere die Angaben zu Urteilen, gesetzlichen Regelungen oder sonstige leicht änderbaren Inhalte dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung ohne vorherige Ankündigung oder Mitteilung. Eine Weitergabe dieses Beitrages an Dritte sowie die Erstellung von Kopien, ein Nachdruck oder sonstige Reproduktion des Inhalts oder von Teilen dieses Beitrages ist nur mit unserer vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Quellenangaben: mit freundlicher Genehmigung des Ernst Roebke Verlag. Da insoweit allerdings keine neutrale Überprüfung dieser Quellen vorgenommen worden ist, können wir keine Gewähr oder Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und der daraus resultierenden Schlussfolgerungen übernehmen.
___
Steuerkanzlei Bauer Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Höpfigheimer Straße 8, 71711 Steinheim an der Murr